mercredi 3 mai 2017

Urteil: Haftung für Abfindung bei Geschäftsanteilseinziehung

Gesellschafter einer GmbH haften erst persönlich für den Abfindungsanspruch nach Einziehung eines Geschäftsanteils bei treuwidriger Fortsetzung dieser Gesellschaft.

via Chebli Mohamed

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